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Oft liest man im Internet, Lügendetektotests seien vor dem Gericht als Beweismittel nicht anerkannt. Die Begründung ist fadenscheinig, oder nicht sachlich fundiert. Wie verhält sich das nun in der realen Gerichtsarbeit? Jedes Gericht ist gehalten, Beweise nach § 244 der StPO (gehen wir vom Strafrecht aus) zu prüfen. Über die Zulassung eines Beweises entscheidet das Gericht. Gleichwohl ist anzumerken, daß in der StPO auch vermerkt und festgelegt ist, daß ein Beschuldigter nicht zum Objekt des Verfahrens selbst gemacht werden darf. Hier ist der entscheidende Schlüssel. Die Justiz darf die Person als Beschuldigten nicht mit einer Maschine verbinden und einen Lügendetektortest durchführen, denn dann wäre der Beschuldigte Objekt des Verfahrens. Auf der anderen Seite legt unser Grundgesetz jedoch auch fest, eine Person darf alle Möglichkeiten der Verteidigung nutzen, so sie legal sind und für das Verfahren relevant §244 StPO. Folglich kann ein Beschuldigter einen Lügendetektortest machen lassen, um die Glaubwürdigkeit seiner Aussage zu untermauern. Sein Rechtsanwalt muß diesen Test als Beweismittel beantragen. Er veranlasst das Gericht, den Polygraph Examiner als Zeugen zu laden und dieser erläutert sodann in der Verhandlung im Zuge der Beweisaufnahme das Verfahren und die Ergebnisse. Somit stellt ein Lügendetektortest in keinem Fall ein Problem dar. Der Polygraph Examiner Leutz arbeitet nach diesem Grundsatz. Vor allem in Indizienprozessen und Verfahren, in denen kaum Beweise vorliegen hat diese Vorgehensweise Erfolg. So geschehen z.B. vor dem Landgericht Korneuburg in Österreich, hier mußte sich ein Beklagter zu Anschuldigungen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener verteidigen lassen. Dipl.-Ing.-Päd. Leutz führte in Vorbereitung dieser Verteidigung einen Polygraphtest durch. In dessen Ergebnis erschien der Beschuldigte als eindeutig unschuldig. Diese Ergebnisse wurden (auch in Form der technischen Aufzeichnungen) dem Gericht vorgelegt. Als Zeuge sagte der Polygraph Examiner etwas über das Verfahren der Glaubwürdigkeitsbegutachtung und den Test selbst aus. Unter Berücksichtigung der anderen Aussagen von Zeugen und der Auswertung weiterer Anhaltspunkte wurde der Beschuldigte freigesprochen. Auf den Unterseiten im Menü sehen Sie die Ladung sowie einen Zeitungsartikel über den Prozess. Das funktioniert auch in Deutschland. Insbesondere zu Themen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung ist ein Lügendetektortest ein ausgezeichnetes Mittel zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Personen.

Gleichwohl ist anzumerken, dass ein Lügendetektortest vor dem deutschen Stafrecht eine "verbotene Vernehmungsmethode" darstellt, eben wegen der Einhaltung eines fairen Verfahrens. In Vorbereitung und Durchführung eines fairen Verfahrens wird demgemäß in aller Regel ein Gutachter bestellt, der die aussagepsychologische Begutachtung und Exploration ohne Polygraphen durchführt. Auch diese Methode findet bei uns ihre Anwendung, jedoch in weiterer Absprache der Beteiligten ist die Klärung der relevanten Fragen über eine psychophysiologische Analyse, dem Polygraphtest oftmals sinnvoll und wird zusätzlich unter Einverständnis des Exploranden durchgeführt.

Der Polygraphist Dipl.-Ing.-Päd. Holger Leutz wurde schon mehrfach mit den Ergebnissen eines Lügendetektortests als sachverständiger Zeuge vor Gericht gehört und die Entscheidungsfindung dadurch im Verfahren erleichtert. Die Glaubwürdigkeit von Zeugen, aber auch von Beschuldigten ist oftmals das Zünglein an der Waage.